Irland:
Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
16.12.2010
Tragikomödie in drei Akten (1983-2002)
Der Europäische Menschenrechtsgerichtshof hat am 16.12.2010 im Fall A. B. C. gegen
Irland die Klage von Beschwerdeführerin C. (eine Frau, deren
Leben durch eine Schwangerschaft gefährdet war) gutgeheissen. Sie musste
für den Abbruch der Schwangerschaft nach England reisen, weil die
Behörden es unterlassen hatten, ein Verfahren einzurichten, das ihr
erlaubt hätte, ihren Anspruch auf einen legalen Abbruch in Irland
abklären zu lassen. Es liege daher eine Verletzung von Artikel 8 der
Europäischen Menschenrechtskonvention vor, der das Recht auf Privatleben
garantiert.
Die Klagen von A. und B. wies das Gericht hingegen mit 11 zu 6 Stimmen ab. Bei
ihnen sei es „nur“ um ihre Gesundheit, beziehungsweise ihr Wohlbefinden
gegangen und sie hätten ja die Möglichkeit gehabt, die Schwangerschaft
in England abzubrechen. Mit Rücksicht auf die in Irland vorherrschenden
moralischen Werte liege es im Ermessen Irlands, Abtreibungen aus solchen Gründen zu verbieten.
Das Urteil hat sowohl bei Befürwortern wie bei Gegnern des legalen
Schwangerschaftsabbruchs unterschiedliche Reaktionen ausgelöst.
Kommentar A.M. Rey
1983 stimmten die IrländerInnen einem Verfassungsartikel zu, wonach das Leben des Embryos ebenso geschützt ist wie dasjenige der Frau. Es blieb unklar, unter welchen Umständen ein Schwangerschaftsabbruch allenfalls zulässig wäre.
1992 hat das Oberste Gericht im Fall eines 14-jährigen Vergewaltigungsopfers entschieden, die Selbstmordgefährdung des Mädchens berechtige zum Abbruch der Schwangerschaft.
Im November des gleichen Jahres stimmte das Volk einer Verfassungsänderung zu, die es Frauen ausdrücklich erlaubt, für einen Abbruch ins Ausland zu fahren und in Irland diesbezüglich Informationen zu erhalten. Gleichzeitig lehnte es einen Verfassungszusatz ab, der Selbstmordgefahr als Grund für einen legalen Schwangerschaftsabbruch ausschliessen wollte.
Am 6. März 2002 waren die Stimmberechtigten erneut aufgerufen, darüber abzustimmen ob ein Schwangerschaftsabbruch legal sein solle, wenn die Frau selbstmordgefährdet ist - oder nur dann, wenn eine akute körperliche Lebensgefahr besteht. Es ging also in dieser Abstimmung einzig darum: Soll ein absolutes Abtreibungsverbot noch ein bisschen absoluter werden? Die Frage wurde knapp verneint.
Inzwischen reisen jährlich rund 6’000 Irinnen zum Schwangerschaftsabbruch nach England. Die Abtreibungsrate der Irinnen entspricht jener von Ländern mit einer Fristenregelung. Die Heuchelei ist also total. Das Problem wird bloss exportiert.