Was bringt die Neuregelung von 2002 (Fristenregelung)?
- Die Forderung nach dem Recht auf freien Entscheid ist
erfüllt. In den ersten 12 Wochen liegt die Definitions- und
Entscheidkompetenz, ob der Abbruch einer ungewollten
Schwangerschaft zulässig ist, nicht mehr bei einer Drittperson,
sondern bei der Frau selbst. Ihr Entscheid ist ärztlich oder
juristisch nicht überprüfbar.
- Die Frau muss nicht obligatorisch eine zweite Instanz
durchlaufen (vorher: Gutachten eines zweiten Arztes; gemäss
Vorstellung der CVP: Obligatorische Beratung bei einer staatlichen
Stelle); das beratende Gespräch mit einem Arzt / einer Ärztin
genügt.
- Die Kantone sind verpflichtet, Einrichtungen zu bezeichnen,
wo der Abbruch durchgeführt werden kann – vorher gab es in
gewissen Kantonen keine Möglichkeit.
- Der Schwangerschaftsabbruch ist in den ersten 12 Wochen
entkriminalisiert – endlich entspricht das Gesetz der gelebten
Realität.
- Es bleibt kaum Spielraum für kantonal unterschiedliche
Ausführungsbestimmungen. Rechtsunsicherheit und
Rechtsungleichheit werden damit eliminiert.
- Eine gesamtschweizerische Statistik wird gezielte
gesundheitspolitische Massnahmen erleichtern.

Kampagne JA zur Fristenregelung